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   OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9402
OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05 (https://dejure.org/2005,9402)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 11 U 20/05 (https://dejure.org/2005,9402)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2005 - 11 U 20/05 (https://dejure.org/2005,9402)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • gaius.legal

    Keine Haftung für offenkundige Gefahrenstellen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Haftung für klar erkennbare Gefahrenquelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht bei Terrassenbau

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1284
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76

    Objektive Verkehrssicherheit einer Kleiderrutsche - Beschaffenheit von Anlagen in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 1978, 1629 und in NJW 1985, 1078, sowie des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1992, 1241, und schließlich des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1992, 629, 630 sowie VersR 2003, 605, verwiesen.

    Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind, d. h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (vgl. BGH NJW 1985, 1076, 1078) im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlich abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH NJW 1978, 1629).

  • BGH, 02.06.1976 - IV ZR 101/75

    Zustandekommen eines Maklervertrags durch Schriftverkehr - Anspruch auf Zahlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    An dessen Einbeziehung in den vertraglichen Schutz sind indessen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1976, 1844).

    Die Rechtsprechung macht zudem den Drittschutz davon abhängig, dass der Gläubiger, hier also die GmbH, an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (vgl. BGH NJW 1976, 1844).

  • OLG Hamm, 17.12.2001 - 13 U 171/01

    Verkehrssicherungspflicht eines Golfplatzbetreibers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 1978, 1629 und in NJW 1985, 1078, sowie des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1992, 1241, und schließlich des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1992, 629, 630 sowie VersR 2003, 605, verwiesen.

    Der Dritte ist vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 605).

  • OLG Köln, 05.02.1992 - 13 U 236/91

    VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT KIESGRUBE VERKEHRSWIDMUNG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 1978, 1629 und in NJW 1985, 1078, sowie des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1992, 1241, und schließlich des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1992, 629, 630 sowie VersR 2003, 605, verwiesen.

    Nicht hingegen Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben, insbesondere wenn sich eine untypische Gefahr verwirklicht, die bei einem Befugten nicht eingetreten wäre, es sei denn, dass erfahrungsgemäß mit einem Fehlverhalten Dritter zu rechnen ist (vgl. zusätzlich OLG Köln VersR 1992, 1241).

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    Ein zusätzlicher Drittschutz ist daher dann ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (vgl. BGH NJW 1996, 2929; OLG Köln NJW-RR 2003, 101).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind, d. h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (vgl. BGH NJW 1985, 1076, 1078) im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlich abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH NJW 1978, 1629).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 292/82

    Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und Bauherr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 1978, 1629 und in NJW 1985, 1078, sowie des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1992, 1241, und schließlich des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1992, 629, 630 sowie VersR 2003, 605, verwiesen.
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 11 Wx 48/02

    Notarielle Beglaubigung einer Handelsregisteranmeldung für eine GmbH:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    Ein zusätzlicher Drittschutz ist daher dann ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (vgl. BGH NJW 1996, 2929; OLG Köln NJW-RR 2003, 101).
  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 208/84

    Inanspruchnahme eines Mitschülers wegen Mitwirkung an Schädigung bei gefährlichem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat (vgl. zusätzlich BGH NJW 1986, 1865).
  • OLG Hamm, 10.07.1991 - 32 U 126/90

    Absicherung der Baustelle: Haftung des Bauherrn?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
    In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 1978, 1629 und in NJW 1985, 1078, sowie des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1992, 1241, und schließlich des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1992, 629, 630 sowie VersR 2003, 605, verwiesen.
  • OLG Frankfurt, 30.10.2017 - 13 U 111/17

    Keine Haftung des beklagten Landes für "waldtypische" Gefahren

    Hingegen scheidet eine Pflichtverletzung des in Anspruch Genommenen und damit seine Schadenersatzverpflichtung dann aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer "Selbstwarnung" versehen ist, der Verletzte also bei von ihm zu erwartender vernünftiger Bewertung all dessen, was er - rechtzeitig - wahrnehmen konnte, die Verwirklichung der Gefahr vorauszusehen und zu vermeiden vermochte (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 13.09.2005, 11 U 20/05, juris Rn. 60).
  • OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
    Eine solche Verkehrssicherung ist im täglichen Leben nicht erreichbar (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51; BGH NJW 2013, 48; OLG Brandenburg RuS 2007, 119).

    Besonderheiten in der Person des Pflichtigen wie auch des Gefährdeten sind zu berücksichtigen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51, 221 m.w.N. konkret für Baustellen: Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 191; OLG Brandenburg RuS 2007, 119; OLG Köln BauR 2004, 1321).

  • OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18 U 45/18
    Eine solche Verkehrssicherung ist im täglichen Leben nicht erreichbar (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51; BGH NJW 2013, 48 ; OLG Brandenburg RuS 2007, 119).

    Besonderheiten in der Person des Pflichtigen wie auch des Gefährdeten sind zu berücksichtigen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51, 221 m.w.N. konkret für Baustellen: Palandt-Sprau, BGB , § 823 Rn. 191; OLG Brandenburg RuS 2007, 119; OLG Köln BauR 2004, 1321 ).

  • OLG Frankfurt, 26.05.2017 - 13 U 21/14

    Verkehrssicherungspflicht: Aufstellen des Verkehrszeichens Nr. 112 (unebene

    Hingegen scheidet eine Pflichtverletzung des in Anspruch Genommenen und damit seine Schadenersatzverpflichtung dann aus, wenn der Verletzte also bei von ihm zu erwartender vernünftiger Bewertung all dessen, was er - rechtzeitig - wahrnehmen konnte, die Verwirklichung der Gefahr vorauszusehen und zu vermeiden vermochte (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 13.09.2005, 11 U 20/05, juris Rn. 60).
  • LG Coburg, 22.07.2014 - 22 O 107/14

    Der Briefkasten am Abgrund

    Hingegen scheidet eine Pflichtverletzung des in Anspruch Genommenen und damit seine Schadensersatzverpflichtung dann aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer "Selbstwarnung" versehen ist, der Verletzte also bei von ihm zu erwartender vernünftiger Bewertung all dessen, was er - rechtzeitig - wahrnehmen konnte, die Verwirklichung der Gefahr vorauszusehen und zu vermeiden vermochte (BGH NJW 1985, 1076; OLG Brandenburg r+s 2007, 119).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2016 - 13 U 184/15

    Verkehrssicherungspflicht: Schlagloch in Fahrbahn

    Hingegen scheidet eine Pflichtverletzung des in Anspruch Genommenen und damit seine Schadenersatzverpflichtung dann aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer "Selbstwarnung" versehen ist, der Verletzte also bei von ihm zu erwartender vernünftiger Bewertung all dessen, was er - rechtzeitig - wahrnehmen konnte, die Verwirklichung der Gefahr vorauszusehen und zu vermeiden vermochte (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 13.09.2005, 11 U 20/05, juris Rn. 60).
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